Satzung „Achtzehn93 dunkelrote Mädels"

§1: Name und Sitz des Clubs 

(1)  Der Club führt den Namen „Achtzehn93 dunkelrote Mädels“. Er hat den Sitz in 73650 Winterbach, und ist beim VfB Stuttgart            AG als OFC Fanclub anerkannt und zugelassen. 

(2) Die offiziellen Geschäftsanschriften des Clubs sind immer die der 1. bzw. 2. Vorsitzenden. 

 

§2: Logo und Farben des Fanclubs 

(1) Die Vereinsfarben sind weiß/rot. Das Logo und der Name der „Achtzehn93 dunkelrote Mädels“ sind Bestandteil des Fanclubs. Die Rechte an dem Namen und des Logos wurden dem Fanclub übertragen.

 

 §3: Zweck des Fanclubs 

Der Club dient 

(1)  a.) der Kameradschaft und Geselligkeit, 

       b.) der Unterstützung der Fußballmannschaften des VfB Stuttgart in sportlich fairer Weise durch                    Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele, 

       c.) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten, 

       e.) der Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs 

       f.) der Werbung für den VfB Stuttgart

 

(2)  Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet                werden.

       Der Fanclub verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 

       Die Haushaltsmittel des Vereins sind an seine satzungsgemäßen Zwecke, Ziele und Aufgaben                  gebunden. 

       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs –        ausgenommen zu leistende Zahlungen.

(3)  Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(4)  „Achtzehn93 dunkelrote Mädels“ distanzieren sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion.

(5)  Der Fanclub stellt sich insbesondere folgender Aufgaben: -Unterstützung von Aktionen gegen                    Rowdytum, Diskriminierung, Rassismus, Faschismus, Fremdenfeindlichkeit und Sexismus -                        Unterstützung der Mitglieder bei der Besorgung von Eintrittskarten und Zubringung zu den Stadien

 

§4: Mitgliedschaft im Fanclub:

(1)  Mitglied kann jede natürliche weibliche Person ab 16 Jahren werden. Der Fanclub „Achtzehn93                  dunkelrote Mädels“ ist ein rein weiblicher Fanclub. Eine Aufnahme von Mädchen bis 16 Jahren ist            beitragsfrei und ohne Stimmrecht möglich, sofern die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift            der/des Erziehungsberechtigten vorliegt.

(2)  Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei                                        Antragstellerinnen unter 16 Jahren muss der Vorstand der Aufnahme ausdrücklich zustimmen,                außerdem ist die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten                    erforderlich. 

       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht          begründet werden. 

       Die Aufnahme ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und schriftlich beim          Vorstand des Fanclubs einzureichen. Alle erhobenen Daten aus dem Antragsformular unterliegen            dem Datenschutz und dürfen nicht an 3. Personen, Firmen oder Institutionen weitergereicht werden.        Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten mit Ausnahme von Name, Geburtsdatum              und Postanschrift innerhalb von 6 Monaten gelöscht.

(3)  Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch            ein Exemplar ausgehändigt.

 

(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am            1. Tag des selben Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.

(5)  Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

(6)  Das Ansehen des VfB Stuttgarts ist zu wahren! Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass Ehre und          Ansehen gewahrt wird, sowohl im Fanclub untereinander, als auch nach außen (in den Social                    Medias, Stadionbesuchen usw.)

(7)  Mit der Aufnahme in den Fanclub wird die Satzung anerkannt.

 

§5: Beendigung der Mitgliedschaft im Club

(1)  Die Mitgliedschaft im Club endet 

       a.) durch freiwilligen Austritt oder 

       b.) durch Ausschluss oder   

       c.) durch Tod des Mitgliedes.  

 (2)  Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich                           eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats. 

(3)  Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

       a.) das Clubvermögen, 

       b.) das Clubeigentum und 

       c.)  Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4)  Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der 1. bzw. 2.                Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss von mindestens von 2 Mitgliedern des Vorstands                        ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

       a.) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,

       b.) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt, 

       c.) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt, 

       d.) groben Unfrieden innerhalb des Fanclubs stiftet, 

       e.) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer                     Vorstands-, Monats- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer                   der darauffolgenden Versammlungen zugebracht wurde oder

        f.)interne Club Angelegenheiten nach "außen" weitergibt

 

§6: Die Organe des Clubs

(1)  Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand, dieser umfasst mindestens 

       a.) die 1. Vorsitzende 

       b.) die 2. Vorsitzende 

       c.) die Kassiererin  

       und einer Kassenprüferin (darf kein Mitglied des Vorstandes sein) 

(2)  Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.

 

§7: Die Beiträge des Clubs

(1)  Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu                  Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig. Das Geschäftsjahr beginnt am            01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. 

(2)  Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den Fanclub „Achtzehn93        dunkelrote Mädels“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden              Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte. 

(3)  Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung                  festgehalten. 

(4)  Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft im Fanclub „Achtzehn93 dunkelrote Mädels“ beträgt derzeit              18,93 € pro Jahr (01.01.-31.12. eines jeden Jahres).

(5)   Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, wann der Eintritt in den                     Fanclub „Achtzehn93 dunkelrote Mädels“ erfolgt,

 

§8: Der Vorstand des Clubs 

(1)  Der Club wird vertreten durch die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende und der Kassiererin, durch                    mindestens zwei der genannten Personen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass alle Mitglieder            des Vorstands die gleichen Rechte erhalten, aber nur gemeinsam handeln sollen. 

(2)  Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der            Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. 

(3)  Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.              Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht                mitgezählt. 

(4)  Wahl und Amtszeit der Vorstandschaft: 

       -Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung, erst einmal bei           Gründung am 23.07.2017, für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

       - Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt. 

       - Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied bis            zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu wählen. 

       - Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag            als abgelehnt, sofern ein Vorstandsmitglied sich nicht anders in seiner Abstimmung entscheidet. 

       - Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten              und von der 1. bzw. 2. Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§9: Die Mitgliederversammlung des Clubs 

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet          hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 16.                    Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei          Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.                                    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

(3)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

       a.)Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung, 

       b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, 

       c.) Entlastung des Vorstands, 

       d.) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüferin, 

       e.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

§10: Die Kassiererin des Clubs 

(1)  Die Kassiererin wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

(2)  Sie gehört dem Vorstand an. 

(3)  Die Kassiererin muss mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung            und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. 

       Eine Kassenprüfung wird einmal im Jahr durch eine, von der Mitgliederversammlung gewählte,                  Person durchgeführt.

 

§11: Wahlen im Club 

(1)  Für alle Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben: 

       a.) die 1. Vorsitzende 

       b.) die 2. Vorsitzende 

       c.) die Kassiererin 

       d.) die Kassenprüferin (darf kein Mitglied im Vorstand sein) 

       Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. 

(2)  Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre. 

(3)  Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. 

(4)  Die Wahl erfolgt in geheimer oder offener Abstimmung. Die Mitglieder versammlung kann jedoch              durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen. 

(5)  Vor der Wahl ist die Kandidatin zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt. 

(6)  Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit          Unterschrift der Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen. 

(7)  Eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist für die Wahl ausschlaggebend.

 

§12: Clubauflösung 

(1)  Die Auflösung des VfB Stuttgart Fanclubs „Achtzehn93 dunkelrote Mädels“ kann nur mit der                      Zustimmung des Vorstands und in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer                              zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.            Zur Beschlussfassung müssen die Vorstandsmitglieder und mehr als 75% der eingetragenen                    Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen. 

(2)  Im Falle der Clubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die                    laufenden Geschäfte abwickeln, das Clubinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem                              verbleibenden Clubvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt          wurde.

 

§13: Haftungsausschluss 

Der Fanclub haftet nicht für Schäden oder Verlust, die die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft verursachen oder erleiden. 

 

§14: Inkrafttreten der Satzung 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.07.2017 in Stuttgart Bad Cannstatt in der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit und in geänderter Form am 08.09.2017 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. 

 

Bad Cannstatt, den 08.09.17 Der Vorstand

 

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